Erwachsenenadoption

Für viele Personen besteht lange ein Kinderwunsch. Dieser wird auch teilweise durch eine Adoption erfüllt. In manchen Fällen geschieht dies, auch nachdem die adoptierte Person bereits volljährig geworden ist. Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag alles zur sogenannten Erwachsenenadoption, welche Voraussetzungen für diese vorliegen müssen und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben. 

Welche Voraussetzungen gelten für eine Erwachsenenadoption?

Mit der Erwachsenenadoption wird die Adoption einer volljährigen Person bezeichnet. Voraussetzung für diese Adoption ist ein Antrag des Adoptierenden und eine Annahme durch das Adoptionskind. Beides muss dabei notariell beurkundet werden.
Geregelt ist eine Erwachsenadoption in den Paragraphen 1767 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dabei ähnelt die Adoption von Erwachsenen in vielerlei Hinsicht der Adoption von Minderjährigen. 
Eine Voraussetzung bei der Erwachsenenadoption ist allerdings ein ausreichender Altersabstand. Als grober Richtwert gilt dabei ein Abstand von ungefähr 15 Jahren.
Darüber hinaus muss zwischen den beiden Personen ein enges familiäres Verhältnis bestehen. Dies bedeutet, dass bereits eine Eltern-Kind- Beziehung vorliegt, weil sich diese aus einem Stief- oder Pflegeverhältnis ergibt. Ist dies nicht der Fall, so muss zumindest für die Zukunft das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung erwartet werden. 

Bei der Erwachsenenadoption muss zwischen zwei Arten unterschieden werden:

  • die starke Erwachsenenadoption, welche einer Volladoption gleichkommt. Dadurch erlischt das Verwandtschaftsverhältnis gegenüber den leiblichen Eltern. 
  • die schwache Adoption führt dazu, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt. Es kann daher vorkommen, dass ein Adoptivkind bis zu vier Elternteile hat.
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    Kann eine Erwachsenenadoption abgelehnt werden?

    Eine Erwachsenenadoption kann vom zuständigen Familiengericht auch abgelehnt werden. Hierfür gibt es verschiedene Gründe:

    • Zwischen dem Adoptivkind und der adoptierenden Person darf kein sexuelles Verhältnis bestehen oder bestanden haben. Dies stellt ein absolutes Adoptionshindernis dar, so das OLG München 2005 in einem Urteil.
    • Eine Erwachsenenadoption darf nicht allein schon aus Steuervorteilen vollzogen werden, da die Adoption sittlich dann nicht gerechtfertigt wäre.
    • Eine Person kann sich nicht alleine deswegen schon adoptieren lassen, um einen Adelsnamen zu erhalten. 
    • Ebenfalls ist es unzulässig, dass eine Person adoptiert wird, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Ähnliches gilt, sofern durch die Adoption die Ausweisung eines Ausländers verhindert werden soll, so das BayObLG in einem Beschluss im Jahre 1999.
    • Bei einer Adoption müssen die Interessen der weiteren Kinder berücksichtigt werden. Demensprechend sind außergewöhnliche Belastungen für die anderen Kinder verboten. 

    Sofern das Familiengericht allerdings eine Erwachsenenadoption abgelehnt hat, können sich die Betroffenen dagegen wehren. Dementsprechend ist eine Berufung möglich, sodass die Abweisung durch die nächsthöhere Instanz nochmals überprüft wird. Der häufigste Grund für die Ablehnung ist dabei der fehlende Nachweis über eine Eltern-Kind-Beziehung. 

    Hat ein adoptierter Erwachsener die gleiche rechtliche Stellung wie die leiblichen Kinder? 

    Grundsätzlich gilt, dass es nicht möglich ist, eine „Adoption mit Einschränkungen“ vorzunehmen. Dies bedeutet, dass Adoptivkinder und leibliche Kinder beispielsweise in der Erbfolge vollkommen gleichgestellt sind. Dabei ist es auch nicht von Relevanz, dass die Adoption erst im Erwachsenenalter vorgenommen wurde. Dies bezieht sich allerdings auch auf Verpflichtungen bei der Pflege. Dementsprechend haben Adoptivkinder einer schwachen Adoption sowohl Rechte und Pflichten gegenüber ihren Adoptiveltern als auch gegenüber ihren leiblichen Eltern. 

    Welche weiteren Rechtsfolgen ergeben sich aus der Erwachsenadoption?

    Oftmals wird eine Erwachsenenadoption vorgenommen, um bestimmte (künftige) Rechtsfolgen herbeizuführen. So besteht für Adoptivkinder ein gesetzlicher Erbanspruch. Und selbst wenn der adoptierte Erwachsene enterbt wird, hat er einen Anspruch auf einen Pflichtteil.
    Bei Adoptivkindern gilt genauso wie bei leiblichen Kindern ein Steuerfreibetrag. Dementsprechend können die Betroffenen die gleichen Steuerfreibeträge bei Erbschaften oder Schenkungen nutzen. 
    Gleichzeitig besteht für Adoptivkinder sowohl ein Unterhaltsanspruch als auch eine Unterhaltsverpflichtung. Ist das Kind beispielsweise noch Student, so hat man gegenüber seinen Adoptiveltern einen Unterhaltsanspruch.
    Allerdings müssen Betroffene auch Elternunterhalt leisten, sofern die Eltern pflege- oder unterhaltsbedürftig werden. 

    Wo kann ich die Adoption beantragen?

    Grundsätzlich können Sie den notariell beurkundeten Antrag beim zuständigen Familiengericht einreichen. Ausreichend ist dabei auch eine notariell beglaubigte Kopie. Zudem sind Meldebescheinigungen und ein Staatsangehörigkeitsnachweis beizufügen.
    Anschließend prüft das Familiengericht den Antrag. Dazu gehört auch, dass die Beteiligten angehört werden. Darunter fallen die Adoptiveltern, deren Kinder und die Adoptionskandidaten. Nach Abschluss der Prüfung fällt das Gericht ein Urteil. Entscheidet das Gericht für eine Adoption, wird das Standesamt über die Erwachsenenadoption informiert. Dementsprechend vermerkt dieses die Adoption im Geburtenregister. 

    Kostet eine Erwachsenenadoption etwas?

    Eine Erwachsenenadoption ist in aller Regel kostenpflichtig. Dies bedeutet, dass man mit (teilweise hohen) Kosten rechnen muss. So muss man den Notar für die Beurkundung bezahlen. Zudem muss das Gericht bezahlt werden. Wie hoch die Kosten letztendlich sind, hängt vom Gegenstandswert ab. Oftmals wird ein Wert von 5.000 Euro angenommen, sodass sich die Gerichtskosten auf ca. 292 Euro belaufen. 


    Autor:
    Steinbock & Partner mbB, Rechtsanwälte
    Konrad Terporten LL.B.
    eMail: info@steinbock-partner.de
    Weiterführende Informationen: https://www.steinbock-partner.de/erbrecht/adoption-eines-erwachsenen/