Im vergangenen Jahr sorgte ein Urteil des Amtsgerichtes in Gießen für mediale Aufmerksamkeit. Eine Ärztin war wegen der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche auf ihrer Internetseite zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nun spricht sich auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) für eine Aufhebung des einschlägigen Paragraphen aus.
Ärztin muss 6000 Euro Strafe zahlen
Der §219a StGB (Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche) ist einer Ärztin aus Gießen zum Verhängnis geworden. Sie hatte auf ihrer Internetseite Informationen zu den von ihr angebotenen Schwangerschaftsabbrüchen für Betroffene und Interessierte öffentlich zugänglich gemacht. In der Folge verurteilte sie ein Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 6000 Euro. Die Ärztin kündigte bereits an, gegen das Urteil weiter vorzugehen.
In der Folge rückte der einschlägige Straftatbestand in den medialen Fokus. Länder wie Berlin und Hamburg und einige Bundestagsfraktionen forderten die Abschaffung der strittigen Norm.
Nun hat sich auch der DAV für eine Abschaffung ausgesprochen.
DAV spricht sich für eine Änderung aus
Auch der DAV hält die Vorschrift für überholt und überflüssig. Er fordert eine Abschaffung der Vorschrift oder zumindest eine Streichung der Wörter „anbietet, ankündigt“.
Es müsse Ärzten möglich sein, über Schwangerschaftsabbrüche sachlich zu informieren, ohne in die Gefahr der Begehung einer Straftat zu geraten.
Das einschlägige Verbot beeinträchtige nach Meinung des DAV erheblich die Informationsfreiheit und freie Ärztewahl der betroffenen Frauen. Eine Betroffene könne sich nach derzeitiger Rechtslage allein in einem persönlichen Gespräch über die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruches informieren. Nicht nachvollziehbar, zumal der Schwangerschaftsabbruch an sich in den gesetzlichen Rahmen nicht verboten ist. Wenn der Gesetzgeber dem Betroffenen ein Recht einräumt, dann darf der Weg dorthin für andere nicht strafbar sein.
Welche Folgen die öffentliche Diskussion über das Werbeverbot von Schwangerschaftsabbrüchen haben wird bleibt noch abzuwarten.
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Autor:
ROSE & PARTNER LLP.
Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer
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