Viele Autofahrer haben in ihrem Fahrzeug eine sogenannte Dashcam, die das Verkehrsgeschehen filmt. Geschieht ein Verkehrsunfall, ist dieser meist auf der Aufnahme der Kamera zu sehen. Ob diese Aufnahme dann bei der Unfallregulierung verwendet werden darf, ist seit langem umstritten und wird von Landgerichten und Amtsgerichten unterschiedlich beurteilt. Eine gesetzliche Regelung dazu existiert nicht. Bislang gab es dazu auch keine obergerichtlichen Urteile.
Erstmals hat nun ein Oberlandesgericht die Verwertung dieser Aufnahmen in einem zivilrechtlichen Schadenersatzprozess erlaubt und damit einen Meilenstein gesetzt. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Aktenzeichen 10 U 41/17) hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2017 die entsprechenden Aufnahmen einer Dashcam als Beweismittel herangezogen, um einen Unfallhergang in einer engen Ortsdurchfahrt zu klären. Streitig war zwischen den Parteien, welche Geschwindigkeiten an einer zugeparkten Engstelle jeweils gefahren wurden und ob einer der Unfallbeteiligten das Rechtsfahrgebot eingehalten hat.
Die Vorinstanz (Landgericht Rottweil, Aktenzeichen 1 O 104/16) hatte die Verwendung der Aufnahmen noch abgelehnt, weil das anlasslose Filmen mit der Dashcam das Grundrecht der anderen Verkehrsteilnehmer auf informationelle Selbstbestimmung verletzen würde.
Diese datenschutzrechtlichen Bedenken sah das Oberlandesgericht Stuttgart nun anders. Es hielt den Eingriff in die Persönlichkeitssphäre für gering, weil nach Aussage des Gerichts im öffentlichen Raum jeder damit rechnen müsste, gefilmt und fotografiert zu werden. Die Interessen desjenigen, der gerichtlich Ansprüche geltend macht, seien demgegenüber höher zu gewichten.
Damit fasst das Oberlandesgericht Stuttgart eine weitere wegweisende Entscheidung zu der Frage, ob eine Dashcamaufnahme ein zulässiges und verwertbares Beweismittel ist. Erst im Jahre 2016 hatte es in einer Ordnungswidrigkeitensache die Verwertung solcher Aufnahmen ausdrücklich zugelassen.
Wichtiges Update: Auch OLG Nürnberg lässt Dashcam-Aufnahmen im Unfallprozess als Beweismitel zu
In einer aktuellen Entscheidung vom 07.09.2017 (13 U 851/17) hat nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess als Beweismittel zugelassen. Es folgt damit der bereits vom OLG Stuttgart vertretenen Ansicht, dass Dashcam-Aufnahmen verwendet werden dürfen.
In dem Prozess ging es um die Frage, ob ein Autofahrer Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls auf der Bundesautobahn A 5 bekommt, dem ein Lastwagen von hinten aufgefahren war, nachdem das Auto gebremst hatte. Das Gericht wertete dabei die Aufnahmen einer Dashcam aus, die im Führerhaus des Lastwagens befestigt war. Aufgrund der Aufnahmen, die das Fahrverhalten des Autofahrers zeigten, entschied das Gericht, dass dieser keinen Schadenersatz bekommt, weil er die Spur gewechselt hatte und der LKW-Fahrer den Zusammenstoß nicht verhindern konnte.
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Interesse das Lastwagenfahrers als Beweisführer an einem effektiven Rechtsschutz das Interesse des Unfallgegners an seinem Persönlichkeitsrecht überwiegt und Datenschutzregelungen nicht verletzt wären.
Damit scheint sich zumindest in Süddeutschland die Ansicht zu festigen, dass auch im Zivilprozess Dashcam-Aufnahmen verwendet werden dürfen.
Autor:
Rechtsanwälte Dr. Heise & Beume, Osnabrück
Rechtsanwalt Dr. Volker Heise
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