Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) hat die Löschung der Wortmarke „Black-Friday“ wegen fehlender Unterscheidungskraft beschlossen und damit dem Antrag eines Onlineportals und weiteren Parteien stattgegeben.
Black-Friday füllte die Kassen der Händler
Als im vergangenen November der „Black Friday“ aus den USA nach Deutschland schwappte, lockten zahlreiche Einzelhändler und Onlineshops ihre Kunden mit Rabattaktionen und Sonderangeboten. Auch hier zu Lande erzielten die Händler an nur einem Tag Rekordeinnahmen. Was die meisten Händler aber nicht wussten. Seit Oktober 2016 ist ein Unternehmen aus China Inhaberin der im Jahr 2013 eingetragenen Wortmarke „Black Friday“. Dieses Unternehmen hatte nun unmittelbar damit begonnen, Händler und Onlineshops abzumahnen, die mit dem Begriff im Rahmen ihrer Rabattaktionen geworben hatten.
Markenamt beschließt Löschung
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nun der Welle der Abmahnungen deutscher Unternehmen zunächst einmal einen Riegel vorgeschoben. Sie hat die Löschung der Marke „Black-Friday“ als Wortmarke beschlossen. Der Marke fehle es an der nach dem deutschen Markenrecht vorausgesetzten Unterscheidungskraft. Daher könne die Wortmarke dem deutschen Markenschutz nicht unterfallen. Wie der Betreiber der Internetseite „Black-Friday.de“ am 05.04.2018 mittteilte, sei die Behörde damit einem Antrag des Onlineportals und weiteren Parteien nachgekommen. Es bleibt allerdings abzuwarten, wie der Markeninhaber aus China auf diese Entscheidung reagieren wird. Gegen den Beschluss hat dieser nun die Möglichkeit, eine Beschwerde beim Bundespatentgericht einzulegen. Der Streit um die Marke „Black Friday“ wird also wahrscheinlich in eine nächste Runde gehen.
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Autor:
ROSE & PARTNER LLP.
Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer
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