Altersteilzeit

Die Altersteilzeit ist für viele Arbeitnehmer ein großer Anreiz, sich mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit schleichend in die Rente zu verabschieden. Doch noch immer besteht hierzulande der Irrglaube, es bestehe ein Anspruch auf Altersteilzeit. Woher dieser kommt und welche Voraussetzungen für die Altersteilzeit vorliegen müssen, damit sie genutzt werden kann. 

Vermeintlicher Anspruch auf Altersteilzeit und woher er kommt

Vielerorts besteht die Meinung, da es auch ein Altersteilzeitgesetz (AltTZG) gibt, gäbe es auch einen rechtlichen Anspruch auf Altersteilzeit. Dem ist allerdings nicht so. Dieser kann sich nur aus entsprechenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben. Oftmals enthalten diese auch Regelungen zur Altersteilzeit. In allen anderen Fällen basiert die Altersteilzeit auf reiner Freiwilligkeit des Arbeitgebers. Oftmals gewähren Arbeitgeber aus Gründen des Betriebsklimas die Altersteilzeit, sodass vielerorts der Eindruck besteht, man habe einen Anspruch darauf.

Welche Voraussetzungen für die Altersteilzeit vorliegen müssen

Grundsätzlich ist die Altersteilzeit nur bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten. Dies hängt damit zusammen, dass dem Arbeitnehmer ein gleitender Übergang von seiner Erwerbstätigkeit in die Rente ermöglicht werden soll. Gleichzeitig hat dies im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung auch einen gewissen Hintergrund für den Staat: Der Gesetzgeber will durch die Altersteilzeit gleichzeitig Anreize schaffen, um freigewordene Arbeitsplätze wieder neu zu besetzen. 
Um die Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, müssen daher gemäß § 2 AltTZG bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben.
  • Der Arbeitnehmer muss in den letzten fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Dabei zählen alle Tage, auch wenn man nur in Teilzeit beschäftigt war. Ebenfalls zählen auch Phasen des Krankengeldes oder von Hartz IV.
  • Mit dem Arbeitgeber muss eine Vereinbarung bestehen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduzieren kann. Dies wird allerdings auf die gesamte Dauer der Altersteilzeit verteilt.
  • Der Arbeitnehmer muss etwaige Sonderregelungen im Geltungsbereich eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung berücksichtigen. So müssen beispielsweise Arbeitgeber nur einen bestimmten Prozentsatz ihrer Arbeitnehmer in Altersteilzeit schicken. Ist dieser erreicht, kann der Arbeitgeber spätere Anträge aufgrund betrieblicher oder dienstlicher Gründe ablehnen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz greift dann nur, wenn der Arbeitgeber trotz Überschreiten des Prozentsatzes noch weiter verschiedenen Arbeitnehmern Altersteilzeit gewährt, so das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt.
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    Unterscheidung der verschiedenen Modelle

    Grundsätzlich muss bei der Altersteilzeit zwischen zwei Modellen unterschieden werden, dem Gleichverteilungsmodell und dem Blockmodell. Mit dem Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert, verteilt auf die Dauer der Altersteilzeit. Neben der klassischen Halbtagsbeschäftigung ist auch ein projektgebundener Einsatz möglich. Dies wird individuell von Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmt.
    Anders funktioniert hingegen die Altersteilzeit im Blockmodell. Dies ist tendenziell auch die häufiger gewählte Variante von Arbeitnehmern. Hier arbeitet der Arbeitnehmer in der Arbeitsphase in Vollzeit, erhält aber bereits nur noch ein reduziertes Gehalt. Dagegen wird er später in der Freistellungsphase von seiner Beschäftigung freigestellt. Er erhält in dieser Phase auch nach wie vor ein (angepasstes) Gehalt. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass in der Freistellungsphase kein Anspruch auf Urlaub besteht, wie das Bundesarbeitsgericht 2019 in einem Urteil bestätigte.

    Auch für Beamte gibt es keinen Anspruch auf Altersteilzeit

    Grundsätzlich gilt, dass Beamte ebenfalls keinen Anspruch auf Altersteilzeit haben. Allerdings können Beamte, die einen Anspruch auf Besoldung haben, gemäß § 93 BBG einen Antrag darauf einreichen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre teilzeitbeschäftigt waren und bei Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet haben. Sofern hier das Blockmodell angewendet wird, bemisst sich der Arbeitsumfang nach der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit. 
    In Ausnahmefällen ist dies auch schon mit Vollendung des 55. Lebensjahres möglich. Zudem muss die Altersteilzeit vor dem 01.01.2010 begonnen werden.

    Im Regelfall keine Förderung mehr durch die Agentur für Arbeit

    Bis zum 31.12.2009 wurde die Altersteilzeit von der Bundesagentur für Arbeit gefördert. Diese Förderung ist allerdings seitdem abgelaufen. Daher können Altersteilzeiten, die ab 1.10.2010 begonnen haben, nicht mehr durch die Agentur subventioniert werden.


    Autor:
    Steinbock & Partner mbB, Rechtsanwälte
    Konrad Terporten LL.B.
    eMail: info@steinbock-partner.de
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