Absprachen zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen sind laut Europäischem Gerichtshof zulässig

Der Europäische Gerichtshof stellte mit seinem Urteil vom 14.11.2017 fest, dass bestimmte Absprachen zwischen landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen getroffen werden können.

Vereinbarungen über Mengen, die auf den Markt gebracht werden sollen und Preisabsprachen können von landwirtschaftlichen Produzenten innerhalb ihres Sektors teilweise vorgenommen werden. Damit stellen die landwirtschaftlichen Erzeugerorganisationen ein Kartell im Sinne des Wettbewerbsrechts dar, entschied der EuGH.

Geklagt wurde gegen die französische Wettbewerbsbehörde

In Frankreich hatten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und verschieden Gesellschaften und Verbände im Bereich der Erzeugung und Vermarktung von Chicorée gegen die französische Wettbewerbsbehörde geklagt. Diese hatte gegen die Beteiligten ein Bußgeld in Höhe von 4 Millionen Euro verhängt, weil sie die Absprachen zwischen den einzelnen Beteiligten für wettbewerbswidrig erklärte.

Die Sanktionierten klagten gegen dieses Bußgeld vor dem zuständigen französischen Gericht. Dieses gab das Ganze im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH weiter, um den Sachverhalt aufzuklären.

Die EuGH – Entscheidung

Der EuGH entschied, dass die Vereinbarungen der Beteiligten bezüglich Mengen- und Preisabsprachen zulässig seien und ein Kartell im Sinne des Wettbewerbsrechts darstellen würde. Eine solche Ausnahme vom Wettbewerbsrecht könne allerdings nur dann bestehen, wenn die Absprachen den Zielen der Organisation des jeweiligen Sektors dienen würden und verhältnismäßig seien.

Die Richter begründeten ihr Urteil mit der hohen Gewichtung der gemeinsamen Agrarpolitik der EU- Staaten, die vor den Zielen des Wettbewerbsrechts einzuordnen sei. Auch der Generalanwalt Nils Wahl argumentierte schon in seinen Schlussanträgen, dass der Besonderheit des landwirtschaftlichen Sektors hier Rechnung getragen werden müsste. Schließlich erfordere die Erfüllung der landwirtschaftlichen Aufgaben besondere Maßnahmen wie beispielsweise die kollektive Absprache. Der EuGH folgte diesen Ausführungen.

Absprachen haben auch ihre Grenzen

Der EuGH stellte allerdings auch klar, dass die Möglichkeit der Absprache ihre Grenzen hat. So stellte der Gerichtshof fest, dass Absprachen nur innerhalb einer Sektion und nicht zwischen verschiedenen Bereichen stattfinden dürften.

Weiterhin verbot der EuGH die Festsetzung von Mindestpreisen. Dies begründete er damit, dass die Festlegung eines Mindestpreises den landwirtschaftlichen Markt, der ohnehin schon geschwächt sei, weiter erheblich schwächen würde und damit unverhältnismäßig sei. Schließlich würde durch eine solche Festlegung dem Erzeuger die Möglichkeit genommen werden, unter dem Mindestpreis zu verkaufen.

Wettbewerbsrecht stellt Regeln des Wettbewerbs auf

Das Wettbewerbsrecht ist dazu geschaffen worden, den Markt zu regulieren. Dabei ist Teil des Wettbewerbsrechts auch das Kartellrecht, das gerade als Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen wurde. Mit seinem Urteil zeigte der EuGH auf, dass landwirtschaftliche Erzeugerorganisationen teilweise nicht dem Wettbewerbsrecht unterliegen sollen und wirkt so auf den Markt ein.

Weiteres zum Thema Wettbewerbs- und Kartellrecht: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/wettbewerbsrecht.html


Autor:
ROSE & PARTNER LLP.
Rechtsanwalt Francesco Senatore
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