Die jüngsten Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) haben die Rechtmäßigkeit von anlasslosen Personenkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze erneut beleuchtet. Im Kern geht es um die Frage, ob solche Kontrollen ohne konkreten Bedrohungsnachweis mit dem Schengener Grenzkodex und dem europäischen Recht vereinbar sind. Die Entscheidungen zeigen, dass die bisherigen Begründungen der Bundesregierung – insbesondere die Belastung von Aufnahmekapazitäten durch seit Jahren bestehende Sekundärmigration – nicht ausreichen, um die Anordnung von Grenzkontrollen zu rechtfertigen.
Rechtsgrundlagen für Grenzkontrollen im Schengenraum
Im Schengen-Abkommen sind Grenzkontrollen grundsätzlich verboten, können jedoch in Ausnahmefällen wieder eingeführt werden. Die rechtlichen Voraussetzungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Eine echte und aktuelle Bedrohungslage muss vorliegen, etwa durch Terrorismus oder organisierte Kriminalität.
- Die Bedrohung muss nachweislich neu sein und sich auf den jeweiligen sechs-monatigen Zeitraum beziehen.
- Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein und darf nicht auf langfristige Migrationsbewegungen zurückgehen, die bereits seit Jahren bestehen.
- Die Rechtfertigung muss klar und substantiiert sein; vage Argumente wie „Belastung der Aufnahmekapazitäten“ reichen nicht aus.
Diese Kriterien ergeben sich aus dem Schengener Grenzkodex und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die in den Urteilen des BayVGH mehrfach herangezogen wurden.
Aktuelle Gerichtsurteile zum BayVGH
Im Jahr 2023 wurden laut offiziellen Statistiken fünf gerichtliche Entscheidungen gegen die Zulässigkeit von Grenzkontrollen getroffen (Quelle S1). Davon waren lediglich 25 % positiv für die Kontrollen – das bedeutet, dass in 75 % der Fälle die Kontrollen als rechtswidrig eingestuft wurden.
Wesentliche Urteile des BayVGH:
- Urteil vom 09.04.2026 (Az. 10 BV 25.901): Die anlasslosen Kontrollen im Winter 2021/2022 und 2022/2023 wurden als rechtswidrig erklärt, weil die Belastung der Aufnahmekapazitäten nicht als neue ernsthafte Bedrohung gewertet werden kann.
- Urteil vom 18.03.2025 (Az. 10 BV 23.700): Auch hier wurde festgestellt, dass die Kontrollen nicht den Anforderungen des Schengener Grenzkodex entsprachen, da keine neue Bedrohungslage nachgewiesen wurde.
- Urteil vom 18.12.2024 (VG München, Az. M 23 K 23.1723): Das Verwaltungsgericht wies die Klage zunächst als unzulässig ab, erkannte jedoch die Bedeutung der Wiederholungsgefahr, was zur Berufung und letztlich zur Bestätigung der Rechtswidrigkeit führte.
Die Entscheidungen verdeutlichen, dass sowohl die erstmalige als auch die fortgesetzte Anordnung von Grenzkontrollen einer klaren, neuen Bedrohungsbegründung bedarf.
Statistik zur Sekundärmigration und deren Bedeutung
Im Jahr 2022 wurden in der Europäischen Union etwa 120 000 Sekundärmigrationsbewegungen registriert (Quelle S2). Diese Zahl belegt, dass die in den Kontrollen angeführte Belastung der Aufnahmekapazitäten nicht neu, sondern bereits seit mehreren Jahren bestehen. Die Statistik unterstützt die Argumentation, dass die Bundesregierung keine aktuelle, ernsthafte Bedrohung nachweisen kann, die die Anordnung anlassloser Kontrollen rechtfertigen würde.
Bewertung der Rechtfertigungsargumente der Bundesregierung
Die Bundesbehörden haben die Kontrollen mit der Belastung von Aufnahmekapazitäten begründet. Der BayVGH stellte jedoch fest, dass diese Begründung nicht ausreichend differenziert ist:
- Die Belastung resultiert aus langjährigen Migrationsbewegungen, nicht aus einer akuten Gefahr.
- Der Schengenkodex unterscheidet zwischen dauerhaften Migrationsströmen und plötzlich auftretenden Bedrohungen; nur letztere rechtfertigen Kontrollen.
- Die Argumentation vernachlässigt die Vorgabe, dass die Bedrohungserklärung innerhalb des jeweiligen sechs-monatigen Zeitraums substantiiert sein muss.
Damit ist die rechtliche Grundlage für die anlasslosen Kontrollen nicht gegeben.
Sicherheitsbedenken als Gegenargument
Ein möglicher Einwand ist, dass in einigen Regionen erhöhte Sicherheitsbedenken bestehen. Zwar können Sicherheitsaspekte in zukünftigen Gesetzgebungen berücksichtigt werden, jedoch muss jede neue Maßnahme nach denselben rechtlichen Vorgaben – also einer nachweisbaren, neuen Bedrohungslage – begründet werden. Ohne diese Voraussetzung bleibt jede Anordnung von Grenzkontrollen rechtswidrig, selbst wenn Sicherheitsaspekte diskutiert werden.
FAQ zur rechtlichen Grundlage von Grenzkontrollen
Frage: Welche rechtlichen Grundlagen gibt es für Grenzkontrollen?
Antwort: Grenzkontrollen im Schengenraum können nur bei echter Bedrohungslage und nach dem Schengener Grenzkodex angeordnet werden.
Fazit
Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs machen deutlich, dass anlasslose Personenkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze gegen europäisches Recht verstoßen, weil die vorgebrachten Begründungen – insbesondere die Belastung durch langjährige Sekundärmigration – nicht als neue, ernsthafte Bedrohung gelten. Die rechtlichen Voraussetzungen für Grenzkontrollen verlangen eine aktuelle, substantiierte Bedrohungsdarstellung, die bislang nicht vorliegt. Während Sicherheitsbedenken in der öffentlichen Debatte präsent sind, dürfen sie nicht dazu führen, dass die klar definierten rechtlichen Grenzen des Schengenraums überschritten werden.


