Zugriff auf Facebook-Account der verstorbenen Tochter?

Was mit den digitalen Daten und den Internet-Accounts nach dem Tod passiert, ist rechtlich weiterhin strittig.

Sind persönliche Daten vererbbar?

Gemäß § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) treten die Erben im Erbfall im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des Erblassers automatisch ein. Die Rechtsprechung hat bisher aber nicht entschieden, ob damit auch die persönlichen Daten des Erblassers gemeint sind, also beispielsweise E-Mails und persönliche Nachrichten.

Dem könnten das Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen und das Fernmeldegeheimnis des Grundgesetzes entgegenstehen. Persönliche Nachrichten, etwa E-Mails des Verstorbenen, werden nämlich vom Staat gegen Weitergabe an Dritte, etwa durch die Provider, grundsätzlich geschützt. Eine Ausnahme kommt nur in Einzelfällen in Betracht.

Suizid der Tochter – Auskunftsanspruch der Mutter?

Im vorliegenden Fall hatte die Mutter auf Zugang zu den persönlichen Nachrichten ihrer verstorbenen Tochter auf Facebook geklagt. Das Mädchen hatte sich vor einen fahrenden Zug geworfen. Die Mutter erhoffte sich, durch Zugang auf ihren Facebook-Account zu erfahren, wie lange ihre Tochter mit dem Suizidgedanken gespielt hatte und welche Motive sie bewegt hatten.

Das Kammergericht Berlin entschied nun in zweiter Instanz, dass der Mutter solche Ansprüche nicht zustünden. Ob persönliche Daten grundsätzlich vererbbar seien, hätten die Richter nicht zu entscheiden. Vielmehr stünde dem Auskunftsanspruch der Mutter jedenfalls das Fernmeldegeheimnis entgegen.

Ungeschriebene Ausnahmen?

Die Mutter hatte sich vor Gericht auf das elterliche Sorgerecht sowie auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht berufen. Als Mutter stünde ihr ein Recht zu, zu erfahren, warum ihre Tochter Suizid begangen habe. Die Richter des Kammergerichts verneinten einen solchen Anspruch. Weder das elterliche Sorgerecht noch das Persönlichkeitsrecht der Mutter könnten die Schutzpflicht des Staates hinsichtlich des Fernmeldegeheimnisses der Tochter überwinden.

Grundsätzlich sei dies nur bei Zustimmung aller Beteiligten denkbar. Auch wenn die Mutter als Erbin der Tochter eingewilligt hatte, so fehle doch jedenfalls die Zustimmung auch der jeweiligen Gesprächspartner der Tochter. Auch diese seien ihrerseits vom Fernmeldegeheimnis geschützt.


Autor:
ROSE & PARTNER LLP.
Rechtsanwalt Bernfried Rose
eMail: rose@rosepartner.de
Webseite: https://www.rosepartner.de