Kopftuch am Arbeitsplatz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt, dass „Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen [ist], dass das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, das sich aus einer internen Regel eines privaten Unternehmens ergibt, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie darstellt.“

Anders ausgedrückt: Ein Unternehmen kann generell politischen, philosophischen oder religiösen Zeichen am Arbeitsplatz verbieten; dann ist auch das Tragen eines islamischen Kopftuches nicht erlaubt.

Wichtig ist, dass hier nicht zwischen Religionen unterschieden wird.

Das Urteil wird die bisherige Rechtslage in Deutschland ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war das Untersagen religiöser Symbole am Arbeitsplatz mit Hinweis auf die Religionsfreiheit bisher nicht möglich. Diese Linie wird das BAG nun wohl aufgeben müssen und das Urteil des EUGH zukünftig inhaltlich übernehmen.

EuGH, Urteil vom 14.03.2017, AZ: C 157/15


Autor:
Rechtsanwälte Dr. Heise & Beume, Osnabrück
Rechtsanwalt Stephan Beume
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