Homöopathische Mittel im Schatten des Wettbewerbsrechts

Die Werbeaussagen eines großen Pharmaunternehmens für sein homöopathisches Kopfschmerzmittel wurden von den Richtern des Oberlandesgerichts in München für unzulässig erklärt. Sie seien teilweise unzutreffend, nicht wissenschaftlich untermauert und für den Verbraucher irreführend.

Kopfschmerzmittel wirklich so wirkungsvoll?

Laut Medienberichten bewarb das Unternehmen das rezeptfrei erhältliche Präparat „Neodolor“ unter anderem mit Aussagen wie „zuverlässig, effektiv und wirkungsvoll“. Es „wirke stark bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerzen“ und biete einen „sicheren Erfolg im Regelfall“. Neben seiner „100 prozentigen Natürlichkeit“ sei es zudem „gut verträglich“ und „frei von unerwünschte Neben- und Wechselwirkungen“. Diese Aussagen klingen für den Verbraucher sehr vielversprechend, sind allerdings nach Ansicht der Richter in München teilweise unzutreffend und führen zu einer Fehlvorstellung bei dem Verbraucher bezüglich der nicht nachgewiesenen Wirksamkeit des Mittels.

Verein bemängelt Transparenz der Werbeaussagen

Der „Verein für lautere Heilmittelwerbung“ hatte gegen rund zwölf der Werbeaussagen des Pharmaunternehmers „Pharma FGP“ bezüglich des Kopfschmerzmittels geklagt. Das Landgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben. Daraufhin legte der Verein Berufung beim Oberlandesgericht in München ein. In dem aktuellen Urteil hatten die Richter elf von zwölf Aussagen als unzulässig eingestuft und damit verboten. Besonders für die Beurteilung der Wirksamkeit entscheide bei homöopathischen Mitteln keine wissenschaftliche Studie, sondern allein eine dafür eingerichtete Kommission, die anhand der Zutatenliste die potenzielle Wirksamkeit eines Medikaments einstuft. Für derartige Werbeaussagen sei dieses Verfahren, ohne wissenschaftliche Grundlage die eine Wirksamkeit beweisen, allerdings nicht ausreichend. Die Werbebotschaften „effektiv“ und „wirkungsvoll“ könnten allein darauf nicht gestützt werden.

Verstoß gegen das Werbe- und Wettbewerbsrecht

Zudem stellten die Richter fest, dass einige der Aussagen schlichtweg unzutreffend seien. Das Medikament weist in der Packungsbeilage darauf hin, dass es für Kinder und Schwangere nicht empfohlen werde oder von einem gleichzeitigen Genuss von Alkohol abgeraten wird. Dies stehe im Widerspruch zu der Werbeaussage, dass das Medikament frei von Neben- und Wechselwirkungen und zudem gut verträglich sei. Die Aussage, das Präparat sei zu „100 Prozent natürlich“, stehe ebenfalls im Widerspruch zu den Inhaltangaben, wonach das Medikament Magnesiumstearat enthalte, welches durch ein chemisches Verfahren hergestellt wird. Damit stuften die Richter diese Aussagen als falsch ein. Durch ihre Verwendung werde der Verbraucher über die wahren Tatsachen derart getäuscht, dass sich eine Fehlvorstellung entwickele. Daher seien die Aussagen werberechtlich zu beanstanden und dürften in dieser Form nicht weiter verwendet werden.

Besondere Werbegrenzen für homöopathische Mittel

Bereits 2011 machte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil deutlich, dass die Werbung für homöopathische Mittel besonderen Anforderungen unterliegt. Im damaligen Urteil ging es insbesondere um angegebene Anwendungsgebiete von Arzneimitteln. Während bei zugelassenen Arzneimitteln die Wirkung und entsprechende Anwendungsgebiete überprüft werden, findet eine solche Überprüfung bei homöopathischen Mitteln nicht statt. Daher dürfe ein homöopathisches Präparat auch nicht unter Angabe eines Anwendungsgebiets beworben werden, um die Verbraucher vor einer fehlerhaften Selbstmedikation zu schützen. Eine Werbung für Homöopathika unter Angabe von Anwendungsgebieten sei demnach nur möglich, wenn eine arzneimittelrechtliche Zulassung vorliege.

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Autor:
ROSE & PARTNER LLP.
Rechtsanwalt Dr. Bernd Fleischer
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